TIERSCHUTZ UNTERSTÜTZEN

MITGLIED WERDEN

WERDEN SIE MITGLIED IM TIERSCHUTZVEREIN

Der Tierschutzverein freut sich über jedes neue Vereinsmitglied. Gemeinsam können wir viel erreichen – für ein tierfreundliches Ingolstadt und Umgebung.

Der Tierschutzverein zählt im Moment 1300 Mitglieder (Stand 2020).  Treten auch Sie dem Verein bei und tun etwas Gutes dabei.

Unser Verein setzt sich zusammen aus sieben Vorständen, acht festangestellten Mitarbeitern und ca. 50 ehrenamtlichen Helfern. Insgesamt hat der Verein ca. 1300 Mitglieder.

Dabei kümmert sich das Team um insgesamt ca. 100 Tiere, die täglich versorgt und beschäftigt werden. In Notfällen sind unsere Mitarbeiter rund um die Uhr erreichbar, um Polizei oder Feuerwehr zu unterstützen.

Um dem Tierschutzverein Ingolstadt beizutreten, müssen Sie nichts weiter tun als den Antrag unterschrieben bei uns einzureichen und den jährlichen Mitgliedsbeitrag von 39,00€ zu entrichten. Dabei müssen Sie nicht einmal selbst an die Zahlung denken – auf dem Mitgliedsantrag finden Sie ein SEPA-Lastschriftsmandat, mit dem Sie den Tierschutzverein ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag von Ihrem Konto abzubuchen.

Falls Sie es sich anders überlegen und austreten möchten, ist das natürlich jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt immer zum Ende des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft muss schriftlich gekündigt werden. 

MITGLIEDSANTRAG

Sie können sich hier den Mitgliedsantrag als pdf herunterladen. Lassen Sie uns den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag entweder per Mail oder ausgedruckt zukommen. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied, das wir in unserem Verein begrüßen dürfen!

Download Mitgliedsantrag

VEREINSSATZUNG

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Ingolstadt e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Zweck des Vereins ist es, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen und beratend zu wirken für Mit-/Nichtmitglieder in Tierhaltung, -ernährung, -pflege, -unterbringung, -bewegung und -beförderung. Der Verein unterhält das Tierheim, in dem insbesondere abgegebene herrenlose und entlaufene Hunde, Katzen etc. aufgenommen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Für die Beantragung der Mitgliedschaft ist die Beitrittserklärung ausreichend. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einem ablehnenden Bescheid, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Die Mitgliedschaft endet durch: 1. mit dem Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. 2. durch freiwilligen Austritt. 3. Durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann jedoch den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schwerbehinderten, Schülern und Studenten den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter und dem Schriftführer und seinem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder 1. Stellvertreter vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellen der Tagesordnungen 2. Einberufung der Mitgliederversammlungen 3. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4. Aufstellen eines Haushaltsplans, eines Finanzberichts und Erstellung des Jahresberichts 5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb des vereinseigenen Tierheims 6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen 7. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorsitzende, der 1. und 2. Stellvertreter sowie der Schatzmeister und Schriftführer und deren Stellvertreter sind einzeln zu wählen. Der Wahlvorgang kann per Akklamation erfolgen, wenn kein Einwand dagegen besteht. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich einberufen werden. Die Tagesordnung wird form- und fristgerecht den Vorstandsmitgliedern zugeleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 1. oder 2. Stellvertreter anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. oder 2. Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1.Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands 2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands: Wahl zweier Rechnungsprüfer. 4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands. 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 7. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal innerhalb des ersten halben Jahres von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Bekanntgabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse – das ist der Donaukurier – einzuberufen, im Übrigen dann, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertreter, geleitet. Bei jeder Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 4/5 aller erschienenen Vereinsmitglieder.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigene Mitgliederversammlung. Von den erschienenen Mitgliedern müssen 4/5 der Auflösung zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden und es bei einer eventuellen Neugründung wieder zur Verfügung zu stellen hat. Die Stadt Ingolstadt hat die artgerechte Unterbringung und Versorgung der im Tierheim befindlichen Tiere zu gewährleisten.